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Satzung des Vereins „Marketing Extertal“

 

§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Marketing Extertal“.

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Extertal.

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

2) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszweck

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wirtschaftsstandortes Extertal, die Vermarktung als attraktives Wohn-, Einkaufs- und Erlebnisgebiet und die Verknüpfung der Interessen von Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung, Landwirtschaft und Tourismus sowie Kultur und Freizeitgestaltung.

2)  Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, jede Personengesellschaft oder jeder nichtrechtsfähige Verein werden. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der Liquidation.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

§ 7 Ausschluss

1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit  einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt.

2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem/der Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen unstreitig sind.

3) Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den/die Betroffene/n. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

3) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

 

§ 9 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal und zwar spätestens im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung den Zweck und die Gründe für die Versammlung aufführt.

3) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden und bei Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in geleitet.

2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 2 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den/die 1. Vorsitzende/n, vier stellvertretende Vorsitzende, den/die Schriftführer/in und den/die Kassenführer/in. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.

3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Mitglieder des gemäß Absatz 2 gewählten Vorstandes abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerden von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des/der Rechnungsprüfers/ Rechnungsprüferin entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

6) Die Mitgliederversammlung hat  über Satzungsänderungen - mit Ausnahme des § 15 Abs. 4 - und über die Vereinsauflösung zu beschließen.

7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

8) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

-          Aufgaben des Vereins

-          An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

-          Beteiligung an Gesellschaften

-          Mitgliedschaft in Vereinen

-          Aufnahme von Darlehen

-          Befreiung von der Beitragspflicht

-          Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 13 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

-          dem/der Vorsitzenden

-          vier stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem/der Kassenführer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer/in und dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Extertal. Im Falle der Verhinderung wird der/die Bürgermeister/in durch den/die allgemeine/n Vertreter/in repräsentiert.
Der Bürgermeister kann nur dem erweiterten Vorstand angehören und nicht in den Vorstand gewählt werden.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenführer/in.

3) Die Amtszeit  der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

5) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Geldkonten des Vereins können der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden oder der/die Kassenführer/in allein verfügen.

2) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte/r der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Über die erstmalige Einstellung eines/einer hauptamtlichen Geschäftsführers/Geschäftsführerin entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Der/Die Geschäftsführer/in hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er/Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien ( § 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich abgefasst und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten (Ergebnisprotokoll). Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

§ 16 Haftung

1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2) Für den Verein ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Mitglieder des Vereinsvorstandes und die sonstigen für den Verein tätigen Personen einbezieht.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Extertal mit der Auflage, es einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen.

2) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche,  nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 05.06.2019 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und damit in Kraft getreten.

 

Extertal, 05.06.2019

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